a) Festlegung des Kalkulationszeitraumes
b) Entscheidung über die Nachkalkulation 2021/2022
c) Festsetzung Eigenkapitalverzinsung/Fremdkapitalzinsen
Sachverhalt:
Für den Zeitraum ab dem 01.01.2025 muss die
Gebühr für die Wasserversorgung neu kalkuliert und beschlossen werden.
Zur Vorbereitung der Kalkulation sind
folgende Punkte durch den Samtgemeinderat festzulegen:
a)
Kalkulationszeitraum
Nach § 5 Abs. 2 Satz 2
Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) kann der Gebührenberechnung ein
Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt werden, der drei Jahre nicht übersteigen
soll. Einjährige bis dreijährige Kalkulationszeiträume sind demnach möglich.
Bisher wurde ein Kalkulationszeitraum von zwei Jahren angewendet,
dieser wird von der Verwaltung weiterhin empfohlen.
b)
Ausgleich der Über- und Unterdeckungen
Ein Ausgleich der
Überdeckungen ist zwingend vorgeschrieben. Kostenunterdeckungen sollten
ebenfalls ausgeglichen werden, wobei politisch gewollte Unterdeckungen z. B.
durch den Ansatz zu geringer Kosten nicht ausgleichsfähig sind. Erfolgt kein
Ausgleich der Unterdeckungen sind diese durch den allgemeinen Haushalt zu
tragen. Aufgrund des grundsätzlich geltenden Kostendeckungsprinzips empfiehlt
sich hier auch ein Ausgleich der Unterdeckungen.
Der zeitliche Ausgleich ist
auf drei Jahre nach Feststellung der Über- bzw. Unterdeckung beschränkt.
Empfehlenswert ist dabei eine Orientierung an den Kalkulationszeiträumen.
Verwaltungsseitig wird empfohlen, der Nachkalkulation 2021/2022
zuzustimmen. Des Weiteren soll die über den Kalkulationszeitraum ermittelte
durchschnittliche Unterdeckung von rd. 85.851 € p.a. in der Vorauskalkulation
2025-2026 entsprechend Berücksichtigung finden.
c)
Eigenkapitalverzinsung
Das Einrichtungsvermögen
wird durch das Kapital (Eigen- und Fremdkapital) finanziert. Diese
Finanzierungskosten werden in die Gebührenkalkulation eingestellt. Sie
berechnen sich auf Basis des in der Einrichtung jeweils noch gebundenen Fremd-
und Eigenkapitals. In den bisherigen Gebührenkalkulationen wurde nur die
Verzinsung des Fremdkapitals berücksichtigt. Eine Eigenkapitalverzinsung führt
aufgrund der mehrheitlich durch Eigenkapital finanzierten Anlagegüter zu einer
erheblichen Steigerung der Gebührensätze.
Im Bereich der
Wasserversorgung kann der Ansatz einer Eigenkapitalverzinsung die
Gewerbesteuerpflicht auslösen, da durch das Anstreben einer angemessenen
Verzinsung des Eigenkapitals eine Gewinnerzielungsabsicht bejaht werden kann.
Aus diesem Grund wird verwaltungsseitig empfohlen, grundsätzlich auf
eine Eigenkapitalverzinsung zu verzichten. Stattdessen sollen die
Fremdkapitalzinsen angesetzt werden.
Beschlussvorschlag:
Der Samtgemeinderat wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:
· Zu a):
Der Gebührenkalkulationszeitraum wird für die Jahre 2025 bis 2026 festgelegt.
· Zu b):
Der vorgelegten Nachkalkulation der Wasserversorgungsgebühren des Zeitraumes 2021 bis 2022 wird zugestimmt. Die dort ermittelte Kostenunterdeckung wird im Rahmen der Gebührenkalkulation 2025/2026 als zusätzliche jährliche Ausgabe von rd. 85.851 € p. a. in den Jahren 2025 und 2026 eingestellt und damit in voller Höhe ausgeglichen.
· Zu c):
Auf den Ansatz kalkulatorischer Zinsen (Eigenkapitalverzinsung) wird verzichtet, stattdessen werden die Fremdkapitalzinsen angesetzt.
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
Mittel stehen zur Verfügung: ja/nein
Gesamtausgaben:
Jährliche Folgekosten:
Jährliche Abschreibungen: