Sachverhalt:
Die Geschäftsführung der Netzgesellschaft hat, zur finalen Klärung
einer möglichen organschaftlichen Eingliederung der Netzgesellschaft in den
Landkreis, eine diesbezügliche juristische Prüfung in Auftrag gegeben.
Die Beurteilung einer möglichen Organschaft erfolgt anhand der
Beurteilung von drei Kriterien. Sobald alle drei Kriterien zur
gesellschaftlichen Verknüpfung gegeben sind, besteht eine Organschaft und damit
eine umsatzsteuerrechtliche Eingliederung, d.h. die Verpflichtung der Abgabe
der gemeinsamen Umsatzsteuererklärung durch den Landkreis. Bislang hat die
Netzgesellschaft die steuerrechtliche Eigenständigkeit vorausgesetzt und eine
eigenständige Umsatzsteuererklärung abgegeben. Dies soll auch zukünftig
uneingeschränkt so verbleiben.
Das Ergebnis der Überprüfung durch die Kanzlei Zirngibl Rechtsanwälte
hat ergeben, dass keine Organschaft besteht.
Zu den drei Kriterien wurde festgestellt:
- Eine finanzielle Verknüpfung ist durch die Beteiligung des
Landkreises an der Netzgesellschaft gegeben
- Eine organisatorische Verknüpfung ist durch die Personenidentität
von Funktionsträgern beim Landkreis und der Netzgesellschaft
(Geschäftsführung) gegeben, insbesondere durch die Weisungsbefugnis der
Landrätin gegenüber dem Betriebsleiter des WLW und dem gleichzeitigen
Geschäftsführer der Netzgesellschaft
- Eine Wirtschaftliche Verknüpfung ist nicht
gegeben
Es sind somit
lediglich zwei der insgesamt drei Kriterien als gegeben zu unterstellen.
Der Fachanwalt
beschreibt in seiner Bewertung jedoch ein Restrisiko, dass die Finanzverwaltung
hinsichtlich der wirtschaftlichen Verknüpfung zu einer anderslautenden
Einstufung kommen könnte. Es wird daher empfohlen, zusätzlich das Kriterium der
organisatorischen Verknüpfung aufzulösen und somit eine risikofreie Beurteilung
zu schaffen.
Hierfür ist nach
Vorschlag der Kanzlei die Änderung des Gesellschaftervertrages in § 12 Ziffer 8
zur Beschlussfassung notwendig. Beschlüsse in der Gesellschaft sind derzeit mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu erwirken, d. h. der Landkreis mit
einem Stimmanteil von 60,1% kann Beschlüsse auch gegen alle anderen
Gesellschafter durchsetzen. Hiervon ausgenommen sind Beschlüsse besonderer Art
wie in Ziffer 8 zu § 12 aufgeführt. Nachfolgend der Wortlaut als Auszug aus dem
Gesellschaftervertrag:
Mit der Änderung §
12, Ziffer 8, Satz 1, sollen zukünftig alle Beschlüsse grundsätzlich nur mit
einem abgegebenen Stimmanteil größer als 62%, getroffen werden können. Die
besonderen Beschlussfassungen in § 12, Ziffer 8, Satz 3 bleiben davon jedoch
unberührt.
Die den Ausbau
finanzierende Helaba, Landesbank
Hessen-Thüringen setzt im aktuell verhandelten Darlehnsvertrag den Ausschluss
der Organschaft ebenfalls voraus, um die Möglichkeit von finanziellen
Abführungen an den Landkreis auszuschließen.
Im Darlehnsvertrag
muss daher die Versicherung abgegeben werden, dass eine Organschaft nicht
besteht, d.h. dass die Änderung des Gesellschaftervertrags bis zum 30.09.2024
vorgenommen wird.
Die Änderung des
Gesellschaftsvertrages wird der Kommunalaufsicht vor der notariellen
Beurkundung zur Zustimmung vorgelegt.
Es wird um
Beschlussfassung in der formulierten Vorlage gebeten.
Beschlussvorschlag:
Der
Samtgemeinderat wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
- Der Gesellschaftervertrag der Netzgesellschaft Braunschweiger Land
mbH in der Fassung vom 08. März 2022 wird, unter der Maßgabe der
Zustimmung der Mehrheit von 75 % der Gesellschafter, bis zum 30.09.2024
wie folgt geändert.
·
§ 12, Ziffer 8, Satz 1
des Gesellschaftsvertrages wird so formuliert, dass die Beschlussfassungen der
Gesellschafter nicht mehr nur mit einfacher Mehrheit, sondern vielmehr durch
einen Stimmanteil der abgegebenen Stimmen von mehr als 62 % herbeigeführt
werden können.
·
Die weiteren Regelungen
in § 12, Ziffer 8 bleiben unverändert.
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
Mittel stehen zur Verfügung: ja/nein
Gesamtausgaben:
Jährliche Folgekosten:
Jährliche Abschreibungen: