Sachverhalt:
Der Rat der Gemeinde Cramme hat in seiner Sitzung am 25. April 2024
beschlossen, den Entwurf des Bauleitplans “Dorfmitte“ in der Gemeinde Cramme
sowie die dazugehörige Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen
und die nach § 4 Abs. 2 BauGB erforderliche Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Die Beteiligung der
Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange wurde im Zeitraum vom 10.
Juni 2024 bis 12. Juli 2024 durchgeführt.
Aufgrund des kurzen Zeitraumes zwischen dem Ende der Beteiligungsfrist
per 12. Juli 2024 und Sitzungstermin ist es nicht möglich, die Abwägung der
eingegangenen Stellungnahmen, im Rahmen der öffentlichen Auslegung der
Planunterlagen sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange, zum o.a. Bebauungsplan der Drucksache beizufügen. Diese
Unterlagen werden kurzfristig, nach Abwägung durch das Planungsbüro Warnecke,
zur Verfügung gestellt bzw. in der Ratssitzung durch das Planungsbüro Warnecke
vorgestellt und erläutert.
Aktuell sind 22
Stellungnahmen eingegangen. Hiervon lediglich 2 Stellungnahmen mit Bedenken/
Hinweisen.
Die
Landwirtschaftskammer bekräftigt hierbei ihre Hinweise aus der Verfahrensstufe
zur frühzeitigen Verfahrensbeteiligung. Siehe hierzu DS-Nr. C-XIX/046/2023 und
die beigefügte Stellungnahme.
Herr Warnecke hat
hierzu bereits folgendes mitgeteilt:
Sowohl in der Abwägung als auch
in der entsprechend ergänzten Begründung (Kap.3.2) wird auf die möglichen
Konfliktsituationen hinsichtlich des landwirtschaftlichen Betriebes
eingegangen. Unabhängig von der Darstellung des Flächennutzungsplanes befindet
sich umgebend zur Hofstelle bereits heute eine Wohnbebauung, auf die der
Betrieb hinsichtlich der von ihm ausgehenden Emissionen bzw. bei zukünftigen
Erweiterungsabsichten Rücksicht nehmen muss. Diese Situation wird durch die
Wohnbebauung im Plangebiet nicht verschärft.
Die Frage, warum hier kein Mischgebiet sinnvoll ist, wird in der Begründung in Kap. 3.1 zweiter Absatz erläutert. Ein Mischgebiet bedarf bei der Realisierung auch einer entsprechenden Funktionsmischung. Im Gegensatz zum Allgemeinen Wohngebiet ist die im Plangebiet zweifellos beabsichtigte weitgehend ausschließliche Wohnnutzung nicht allein zulässig. Mindestens ein, wenn nicht sogar zwei Grundstücke müssten hier folglich einen das Wohnen nicht störenden Gewerbebetrieb (vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO) aufnehmen. Das Bauordnungsamt des Landkreises Wolfenbüttel hat in einem vergleichbaren Fall auf einem letzten freien Baugrundstück eine wohnbauliche Nutzung untersagt. Weiterhin würde durch die Ausweisung eines Mischgebietes der angestrebte Gebietscharakter des ruhigen Wohngebietes aufgegeben. Zudem müsste geprüft werden, ob der zu erschließende Straßenraum ausreichend dimensioniert wäre.
Ergänzend führt Herr Warnecke nun aus:
Aus der Stellungnahme der LWK ergeben sich hinsichtlich der Gebietsfestlegung
keine neuen Aspekte, die nicht bereits in der ersten Beteiligung sowie in der
Begründung in Kap. 3.2 Mögliche Konfliktsituationen ausführlich abgewogen
wurden.
Der Kritik an der Auswahl der Ausgleichsfläche begegne ich wie folgt: Die Bereitstellung der Ausgleichsfläche erfolgte unter gezielter Einbindung und in Abstimmung mit der örtlichen Landwirtschaft. Alternativen standen nicht zur Verfügung. Die genaue Lage und der exakte Flächenzuschnitt ist am Standort einer WEA vorgesehen, an dem sich durch die überbaute Fläche für die Anlage und vor allem durch die Zufahrt immer Teilflächen ergeben, die sich mit Blick auf eine zeitgemäße Bewirtschaftung (effektiver Maschineneinsatz hinsichtlich Bestellung, Pflege und Ernte) als eingeschränkt bis nicht nutzbar erweisen. Dadurch relativiert sich der bemängelte Verlust an hochwertiger landwirtschaftlicher Fläche. Zur Erreichung der erforderlichen hohen Wertigkeit für den Naturhaushalt muss die Ausgleichsfläche den in der Textlichen Festsetzung Nr. 9 formulierten Anforderungen genügen und damit quasi aus der Bewirtschaftung genommen werden, was auch in entsprechenden Fällen der Regelfall ist. Lediglich eine extensive Beweidung (z.B. mit Schafen) wäre hier zulässig, was in der Begründung ergänzt werden könnte
Die Stellungnahme
des Landkreises Wolfenbüttel mit seinen Fachbehörden wird erfahrungsgemäß erst
zum Ende der Beteiligungsfrist erwartet.
Weitere gewichtige
Stellungnahmen sind aber aktuell eher nicht mehr absehbar.
Beschlussvorschlag:
Der
Rat der Gemeinde Cramme wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:
·
Der Rat der Gemeinde Cramme beschließt die
vorliegenden/ vorgestellten Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der
betroffenen Träger öffentlicher Belange wie vorgeschlagen zu behandeln.
·
Der Rat der Gemeinde Cramme beschließt gem.
§ 10 Baugesetzbuch den Bebauungsplan “Dorfmitte“ als Satzung. Dem Bebauungsplan
mit der Begründung und dem Umweltbericht wird zugestimmt.
·
Der
zusammenfassenden Erklärung wird zugestimmt.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
xxxxx-xxxxx-xxxxxx xxxxx-xxxxx-xxxxxx
Mittel stehen zur Verfügung: ja/nein
Gesamtausgaben:
Jährliche Folgekosten:
Jährliche
Abschreibungen: