Die Vorhaltung von Bestattungsplätzen ist
eine öffentliche Aufgabe, die grundsätzlich als kommunale Pflichtaufgabe durch
die Samtgemeinde wahrzunehmen ist. Die kommunalen Friedhöfe des
Samtgemeindeverbandes Oderwald befinden sich allesamt in der Unterhaltung
mehrerer kirchlicher Trägerschaften. Hierzu wurden in der Vergangenheit entsprechende
Verträge/Vereinbarungen zur Übernahme der Verwaltung und Bewirtschaftung mit
den jeweiligen Kirchengemeinden geschlossen, die so auch noch heute Bestand
haben.
Ein Anspruch der Kommune auf Vorhaltung
kirchlicher Friedhöfe besteht zweifelsfrei nicht. Insofern ist die angemessene Unterstützung
der Kirchengemeinden und Pfarrverbände – wie in der Vergangenheit bereits seit
jeher praktiziert – geboten.
Die Kostenübernahmeverpflichtung der
Samtgemeinde leitet sich aus § 98 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 13 Satz 1
Nr. 2 b) NKomVG ab.
Auf der Grundlage zweier
Samtgemeinderatsbeschlüsse vom 12.08.1981 bzw. 07.11.1984 hat die Samtgemeinde
Oderwald bei umfangreichen Baumaßnahmen auf
den Friedhöfen und an den Friedhofskapellen eine Kostenbeteiligung von 1/6 der
geplanten Gesamtkosten zugesichert. Die Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde
Oderwald wenden die Kostenbeteiligung entsprechend an. Dieser
Grundsatzbeschluss ist deshalb in Frage zu stellen, weil der Landkreis
Wolfenbüttel und die Landeskirche mittlerweile keine Zuschüsse mehr für
investive Maßnahmen an Friedhöfe leisten, so dass die Friedhofskassen zurzeit
2/3 der Gesamtkosten übernehmen. Darüber hinausgehende Zuschüsse wären bzw.
sind auch zukünftig durch Einzelantrag an die jeweilige Kommune zu richten.
Hierzu hat die Samtgemeinde Oderwald auf
Ihrer Ratssitzung am 05.08.2015 folgende Beschlüsse gefasst:
1. Die
Samtgemeinde Oderwald beteiligt sich auf Antrag an dem Kostenaufwand der in
kirchlicher Trägerschaft stehenden Friedhöfe hinsichtlich des Defizitausgleichs
für die Gebührenhaushalte in voller Höhe. Mit dem Antrag sind die
Kassennachweise der letzten drei Haushaltsjahre vorzulegen.
2.
Die Samtgemeinde Oderwald
beteiligt sich ab dem 01.01.2016 auf Antrag an dem Kostenaufwand der in
kirchlicher Trägerschaft stehenden Friedhöfe hinsichtlich
der erforderlichen Investitionsmaßnahmen (Neubau-, Renovierungs- und
Sanierungsmaßnahmen), die der Erhaltung der Friedhöfe dienen. Gleiches gilt für
Maßnahmen an den Gebäuden (Friedhofskapellen). Die Beteiligung der Samtgemeinde
Oderwald beläuft sich hierbei auf 50 % der geplanten Kosten. Die jeweilige
Kirchengemeinde hat bis zum 01.10. eines Jahres einen entsprechenden Antrag für
das darauf folgende Haushaltsjahr vorzulegen. Dem Antrag sind 3 Kostenvoranschläge
für die geplante Maßnahme vorzulegen.
Der Gemeinde Dorstadt kann zukünftig
individuell bei Anträgen entscheiden, ob sie einen Zuschuss zu geplanten
Maßnahmen zusätzlich gewährt.
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
Mittel stehen zur Verfügung: ja/nein
Gesamtausgaben:
Jährliche Folgekosten:
Jährliche Abschreibungen: