Betreff
Defizitausgleich sowie Beteiligung an erforderlichen Investitionsmaßnahmen der in kirchlicher Trägerschaft stehenden Friedhöfe durch die Samtgemeinde Oderwald; Grundsatzbeschluss der Samtgemeinde Oderwald.
Vorlage
D-XVII/062/2015
Art
Informationsvorlage Dorstadt

Sachverhalt:

Die Vorhaltung von Bestattungsplätzen ist eine öffentliche Aufgabe, die grundsätzlich als kommunale Pflichtaufgabe durch die Samtgemeinde wahrzunehmen ist. Die kommunalen Friedhöfe des Samtgemeindeverbandes Oderwald befinden sich allesamt in der Unterhaltung mehrerer kirchlicher Trägerschaften. Hierzu wurden in der Vergangenheit entsprechende Verträge/Vereinbarungen zur Übernahme der Verwaltung und Bewirtschaftung mit den jeweiligen Kirchengemeinden geschlossen, die so auch noch heute Bestand haben.

 

Ein Anspruch der Kommune auf Vorhaltung kirchlicher Friedhöfe besteht zweifelsfrei nicht.  Insofern ist die angemessene Unterstützung der Kirchengemeinden und Pfarrverbände – wie in der Vergangenheit bereits seit jeher praktiziert – geboten.

 

Die Kostenübernahmeverpflichtung der Samtgemeinde leitet sich aus § 98 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 13 Satz 1 Nr. 2 b) NKomVG ab.

 

Auf der Grundlage zweier Samtgemeinderatsbeschlüsse vom 12.08.1981 bzw. 07.11.1984 hat die Samtgemeinde Oderwald bei umfangreichen Baumaßnahmen auf den Friedhöfen und an den Friedhofskapellen eine Kostenbeteiligung von 1/6 der geplanten Gesamtkosten zugesichert. Die Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Oderwald wenden die Kostenbeteiligung entsprechend an. Dieser Grundsatzbeschluss ist deshalb in Frage zu stellen, weil der Landkreis Wolfenbüttel und die Landeskirche mittlerweile keine Zuschüsse mehr für investive Maßnahmen an Friedhöfe leisten, so dass die Friedhofskassen zurzeit 2/3 der Gesamtkosten übernehmen. Darüber hinausgehende Zuschüsse wären bzw. sind auch zukünftig durch Einzelantrag an die jeweilige Kommune zu richten.

 

Hierzu hat die Samtgemeinde Oderwald auf Ihrer Ratssitzung am 05.08.2015 folgende Beschlüsse gefasst:

 

1.    Die Samtgemeinde Oderwald beteiligt sich auf Antrag an dem Kostenaufwand der in kirchlicher Trägerschaft stehenden Friedhöfe hinsichtlich des Defizitausgleichs für die Gebührenhaushalte in voller Höhe. Mit dem Antrag sind die Kassennachweise der letzten drei Haushaltsjahre vorzulegen.

 

 

2.    Die Samtgemeinde Oderwald beteiligt sich ab dem 01.01.2016 auf Antrag an dem Kostenaufwand der in kirchlicher Trägerschaft stehenden Friedhöfe hinsichtlich der erforderlichen Investitionsmaßnahmen (Neubau-, Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen), die der Erhaltung der Friedhöfe dienen. Gleiches gilt für Maßnahmen an den Gebäuden (Friedhofskapellen). Die Beteiligung der Samtgemeinde Oderwald beläuft sich hierbei auf 50 % der geplanten Kosten. Die jeweilige Kirchengemeinde hat bis zum 01.10. eines Jahres einen entsprechenden Antrag für das darauf folgende Haushaltsjahr vorzulegen. Dem Antrag sind 3 Kostenvoranschläge für die geplante Maßnahme vorzulegen.

 

Der Gemeinde Dorstadt kann zukünftig individuell bei Anträgen entscheiden, ob sie einen Zuschuss zu geplanten Maßnahmen zusätzlich gewährt.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Produktsachkonto:                      Ergebnishaushalt                           Finanzhaushalt

                                                                                                         

Mittel stehen zur Verfügung:       ja/nein

Gesamtausgaben:                                                      

Jährliche Folgekosten:                                                

Jährliche Abschreibungen: