Sachverhalt:
I.
Der
Landkreis Wolfenbüttel ist neben den Kommunen Asse, Baddeckenstedt, Cremlingen,
Oderwald, Schladen, Schöppenstedt, Sickte, Stadt Wolfenbüttel Mitglied in dem
Verein „Wolfenbütteler Land – Tourismusverband e.V.“. Weitere Mitglieder sind
zur Zeit die tourismusbezogenen Organisationen einzelner Mitgliedskommunen. Der
Verband hat seinen Sitz in Wolfenbüttel. Er verfolgt den Zweck und das Ziel,
die Freizeit-, Naherholungs- und Tourismusentwicklung im Bereich seiner
Mitglieder zu fördern. Die Erfüllung dieser Aufgabe wird bisher u. a. erreicht
durch
a.
die
Mitwirkung bei der Schaffung und ständigen Verbesserung der dem Aufgabenzweck
dienenden Einrichtungen, insbesondere Verkehrs-, Unterkunfts-, Verpflegungs-,
Unterhaltungs- und Sportmöglichkeiten und dem Ausbau der Jugendherbergen,
Zeltlager und Camping-Caravaneinrichtungen und
b.
die
Vermittlung der Kulturgüter durch Unterrichtung über die Stätten der
Wissenschaft und Kunst und der allgemeinen Sehenswürdigkeiten.
c.
die
Förderung des Tourismus, insbesondere durch Maßnahmen der lokalen, regionalen
und überregionalen Tourismuswerbung und Tourismusvertriebs,
d.
der
Verbesserung des kulturtouristischen Angebotes,
e.
der
Vermarktung des kulturellen Angebotes seiner Mitgliedsgemeinden,
f.
der
Besucher- und Gästebetreuung,
g.
der
Durchführung von Gästeführungen
h.
des
Betriebs eines Informationsbüros in der Geschäftsstelle des Verbandes,
i.
die
Durchführung von eigenen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung bei
Veranstaltungen Dritter,
j.
die
Beratung im Zusammenhang mit der Umsetzung von Qualitätszielen
(Qualitätsoffensive),
k.
die
allgemeine Unterstützung bei regionalen touristischen Projekten, auch durch
Information,
l.
die
Darstellung der Mitgliedsgemeinden insbesondere aus dem Landkreis Wolfenbüttel
und der Region in den Medien.
II.
Die
Mitgliedskommunen des Landkreises Wolfenbüttel streben in der touristischen
Zusammenarbeit zukünftig eine enge Kooperation mit den drei Kommunen
Liebenburg, Lutter am Barenberge und Vienenburg an. Diese Planungen beruhen auf
der vertrauensvollen und erfolgreichen Zusammenarbeit im Rahmen der
Integrierten Ländlichen Entwicklung (ILE) in der ILE-Region »Nördliches
Harzvorland«. Mit den Landkreis Goslar-Kommunen Liebenburg, Lutter am
Barenberge und der Stadt Vienenburg wollen vorbehaltlich der Zustimmung der
dortigen Ausschuss- und Ratsgremien weitere Kommunen dem Verband als
ordentliche Mitglieder beitreten.
Zum
Zwecke der Realisierung und des weiteren Ausbaus dieser Zusammenarbeit im
Tourismus haben seit Februar 2012 neben dem amtierenden Vorstand des Verbandes
die Hauptverwaltungsbeamten und Bürgermeister der Mitgliedskommunen sowie
beitrittswilligen Kommunen sowie die Vorsitzenden der Kreistagsfraktionen in
diversen Sitzungen eine neue Verbandsstruktur und die Grundsätze ihrer
Zusammenarbeit erarbeitet. Hierbei galt es einerseits dem partnerschaftlichen
und von Konsens geprägten Gedanken einer interkommunalen Zusammenarbeit über
die verbandliche Tätigkeit abzubilden, als auch die hierfür benötigten formalen
und rechtlichen Strukturen der Zusammenarbeit in Satzung und Nebenordnungen des
Verbandes neu zu gestalten. Zugleich gilt es die besonderen Vorgaben des
Vereinsrechts und Vereinssteuerrechts ebenso wie die gemeinschaftsrechtlichen
Vorgaben des EU-Beihilferechts zu wahren.
III.
Der
Verband bezweckt das wirtschaftliche Wachstum, die Anziehungskraft und die
Lebensqualität im Verbandsgebiet zu erhalten und nachhaltig zu fördern. Ziel
ist es dabei insbesondere, sich für die Belange „Tourismus und Freizeit“ sowie
der Tourismusentwicklung im Verbandsgebiet einzusetzen, sich durch gegenseitige
Informationsweitergabe zu unterstützen und die Leistungsfähigkeit seiner
Mitglieder durch gemeinsame Aktionen vorzustellen. Weiterhin Zweck des
Verbandes ist zudem die Förderung des Tourismusmarketing und des
Tourismusvertriebes für das Verbandsgebiet. Hierzu kann der Verband eigene
Aktivitäten begründen und als Dienstleister Projekte für Dritte abwickeln.
Der
Verband hat die Aufgabe, alle wirtschaftlichen und kulturellen Bestrebungen für
die Bevölkerung im Verbandsgebiet
einschließlich aller Städte und Gemeinden, Vereine sowie Leistungsträger
tangierender Wirtschaftsbereiche zum Zwecke der ganzheitlichen Förderung des
Tourismus im Verbandsgebiet zu unterstützen und zu koordinieren. Das
Verbandsgebiet ist in Ausdruck der gewünschten Zusammenarbeit im Verhältnis zu
dem bisherigen und sich ausschließlich auf die Mitgliedskommunen des
Landkreises Wolfenbüttel beziehenden Gebietes wegen der geografischen und
kulturhistorischen bzw. geschichtlichen Verbundenheit der Mitgliedsgemeinden
erweitert worden.
IV. Der Verband ist in der Umsetzung und Realisierung des Tourismuskonzeptes und in der Verwirklichung der angestrebten interkommunalen Zusammenarbeit darauf angewiesen, dass die Mitglieder Landkreis Wolfenbüttel und Stadt Wolfenbüttel neben einem Mitgliedsbeitrag eine besondere sonstige Zuwendung an den Verband erbringen. Die Zuwendung ist zeitlich zu befristen, um ein Anreizsystem zu schaffen, die vorhandene Zusammenarbeit von Anfang an weiter zu intensivieren und stellt einen Anschub für zunächst drei Jahre dar. Die bislang erzielbaren Mitgliedsbeiträge und Einnahmen im Tourismus reichen zur Deckung der nunmehr benötigten Mittel nicht aus, um die in der Sache gebotene Neuausrichtung des Verbandes nach innen und in der Positionierung seiner Mitglieder und der touristischen Produkte und Dienstleistungen nach außen nachhaltig her- und sicherzustellen. In den Finanz-, Beitrags- und Vermögensstrukturen des Verbandes wird zukünftig strikt zwischen sog. „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ nach EU-Beihilferecht und in Marktteilnahmeleistungen getrennt. Die sonstige Zuwendung des Landkreises Wolfenbüttel folgt in seiner Zuführung, Behandlung und Aufteilung dieser Trennung.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Samtgemeinde Oderwald wird gebeten, folgende Beschlüsse zu
fassen:
1.
Vorbehaltlich
der Genehmigung der Satzungsneufassung durch die Mitgliederversammlung des
Wolfenbütteler Land – Tourismusverband e.V. (nach Umbenennung: Nördliches
Harzvorland – Tourismusverband e.V.) und der Eintragung der Änderungen im
Vereinsregister des AG Braunschweig stimmt der Samtgemeinderat der
Satzungsneufassung auf der Grundlage des als Anlage 1 beigefügten Entwurfs der
Satzung zu.
2.
Der Rat der
Samtgemeinde Oderwald nimmt die Neufassung der Beitragsordnung auf der
Grundlage des als Anlage 2 beigefügten Entwurfs der Beitragsordnung und der
Geschäftsordnung für Vorstand und Geschäftsführung, Abteilungen, Ausschüsse und
sonstigen Gremien des Verbands auf der Grundlage des als Anlage 3 beigefügten
Entwurfs zur Kenntnis.
3.
Der Rat der
Samtgemeinde Oderwald beauftragt den Samtgemeindebürgermeister in der
Mitgliederversammlung des Verbandes, die über die Satzungsneufassung
entscheidet, den Weisungsbeschluss zur Zustimmung zur Satzungsneufassung und
aller damit verbundenen Einzelbeschlüsse (u. a. zu Namensänderung; Anpassung
des Verbandszwecks; Definition des Verbandsgebiets; Veränderung der Vorstands-
und Mitgliederstruktur; Einrichtung von Abteilungen und Ausschüssen;
Abstimmungen; Wahlen und Besetzungsrahmen von Organen und Abteilungen oder
Beitragsstruktur) zuzustimmen und die entsprechenden Beschlüsse der
Verbandsorgane zu vollziehen.
4.
Vorbehaltlich
der Genehmigung der Satzungsneufassung durch die Mitgliederversammlung des
Wolfenbütteler Land – Tourismusverband e.V. (nach Umbenennung: Nördliches Harzvorland
– Tourismusverband e.V.) und der Eintragung der Änderungen im Vereinsregister
des Amtsgerichts Braunschweig leistet die Samtgemeinde Oderwald auf der
Grundlage des als Anlage 2 beigefügten Entwurfs der Beitragsordnung die
entsprechenden Mitgliedsbeiträge (Grundbeitrag I als Kostendeckungsbeitrag;
Grundbeitrag II als lokaler Entwicklungsbeitrag nach Projektbezug oder
Abteilungszugehörigkeit; ggf. zusätzlich Mitgliedergruppenbeitrag).
5. Redaktionelle Änderungen der Entwürfe von Satzung, Nebenordnungen und ihrer Anlagen des Wolfenbütteler Land – Tourismusverband e.V. (nach Umbenennung: Nördliches Harzvorland – Tourismusverband e.V.), insbesondere Anpassungen und Veränderungen, die keine Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung darstellen sowie Anpassungen an zwingende Vorgaben des europäischen oder nationalen Rechts oder der Behörden und Gerichte insbesondere aus Anlass der Satzungsneufassung werden von der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister als Geschäft der laufenden Verwaltung eigenständig vorgenommen. Sie / Er wird im Wege des Vorratsbeschlusses ermächtigt, solchen Änderungen, die nach Eintragung der Satzung vorzunehmen sind, auch künftig in den Gremiensitzungen des Verbandes zuzustimmen. Als redaktionelle Änderungen sind Änderungen anzusehen, die den wesentlichen Inhalt dieses Beschlusses nicht verändern.