Sachverhalt:
Gem. § 111 (7) Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
dürfen Kommunen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche
Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der
Erfüllung ihrer Aufgaben beteiligen. Für die Einwerbung und die Entgegennahme
des Angebotes einer Zuwendung ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte
zuständig.
Der Rat der Samtgemeinde Oderwald entscheidet gemäß § 25a Abs. 2 der
Gemeindehaushalts- und –kassenverordnung über die Annahme oder Vermittlung von
Zuwendungen mit einem Wert von über 2.000 Euro.
Die Samtgemeinde Oderwald hat über die Aktion der Rettungsstiftung Jürgen Pegler e.V. aus Heilbronn fünf Geschwindigkeitsanzeiger in einem Wert in Höhe von rd. 10.000,00 € erhalten. Die Auslieferung der Geräte erfolgte bereits im Januar 2011.
Beschlussvorschlag:
Der
Samtgemeinderat wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
·
Der Annahme
der fünf Geschwindigkeitsanzeiger im Wert von rd. 10.000,00 € wird gem. § 111
Abs. 7 NKomVG zugestimmt.