Sachverhalt:
Gem. § 111 (7) Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
dürfen Kommunen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche
Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der
Erfüllung ihrer Aufgaben beteiligen. Für die Einwerbung und die Entgegennahme
des Angebotes einer Zuwendung ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der
Hauptverwaltungsbeamte zuständig.
Der Rat der Samtgemeinde Oderwald entscheidet gemäß § 25a Abs. 2 der
Gemeindehaushalts- und –kassenverordnung über die Annahme oder Vermittlung von
Zuwendungen mit einem Wert von über 2.000 Euro.
Die Samtgemeinde Oderwald hat für den Seniorenkreis Ohrum 60 Stollen in einem Wert in Höhe von 147,00 € von der Hedwigburger Oker-Mühle GmbH erhalten.
Beschlussvorschlag:
Der
Samtgemeindeausschuss wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
·
Der Annahme
der 60 Stollen im Wert von 147,00 € wird gem. § 111 Abs. 7 NKomVG zugestimmt.