Betreff
Erteilung der Zustimmung zur Annahme von Zuwendungen gem. § 111 Abs. 7 NKomVG.
Vorlage
SG-IX/101/2013
Art
Beschlussvorlage Samtgemeinde
Referenzvorlage

Sachverhalt:

Gem. § 111 (7) Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) dürfen Kommunen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung ihrer Aufgaben beteiligen. Für die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebotes einer Zuwendung ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte zuständig.

 

Der Rat der Samtgemeinde Oderwald entscheidet gemäß § 25a Abs. 2 der Gemeindehaushalts- und –kassenverordnung über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von über 2.000 Euro.

 

Die Samtgemeinde Oderwald hat für den Seniorenkreis Ohrum 60 Stollen in einem Wert in Höhe von 147,00 € von der Hedwigburger Oker-Mühle GmbH erhalten.

 


Beschlussvorschlag:

Der Samtgemeindeausschuss wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

·         Der Annahme der 60 Stollen im Wert von 147,00 € wird gem. § 111 Abs. 7 NKomVG zugestimmt.