a) Aufstellungsbeschluss.
b) frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB.
c) Zustimmung zur Beauftragung eines Planungsbüros.
Sachverhalt:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), i. d. Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBL. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom
11.06.2013 (BGBL. I S. 1548), beschließt die Gemeinde in eigener Verantwortung,
Bauleitpläne aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist
ortsüblich bekannt zu machen. Nach § 1 Abs. 2 BauGB sind Bauleitpläne der
Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan
(verbindlicher Bauleitplan).
Gemäß
§ 98 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)
erfüllt die Samtgemeinde die Aufgabe der Aufstellung des Flächennutzungsplanes.
Die am 02.05.2020 in Kraft getretene 1. Änderung "Weiterentwicklung der Windenergienutzung" des "Regionalen Raumordnungsprogramms für den Großraum Braunschweig 2008" macht es erforderlich, den Flächennutzungsplan an die Ziele der Raumordnung anzupassen und zu ändern. Die Planung betrifft dabei Flächen in den Mitgliedsgemeinden Cramme und Flöthe, OT Groß Flöthe.
Für die Flächen in Cramme hat die Fa. Landwind Projekt GmbH & CO. KG, Gevensleben, mitgeteilt, dass sie Interesse an der Erweiterung des vorhandenen Windparks in Cramme hat und in dem bereits ausgewiesenen Windvorranggebiet “WF 8“ bei Cramme zu den zwei Bestandsanlagen sechs weitere Windenergieanlagen errichten möchte.
Zur Umsetzung des Projektes ist es erforderlich, die Durchführung der Bauleitplanung zur Aufstellung zur 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Oderwald an ein Planungsbüro zu vergeben.
Grundsätzlich erfolgt die Übertragung der Ausarbeitung eines Bebauungsplanungsentwurfes im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages. Dieser befindet sich in Vorbereitung, ist aber noch nicht beschlussreif.
Damit die Planungen jedoch schon jetzt begonnen werden können, ist es notwendig, dass die Samtgemeinde Oderwald ihr Einverständnis erklärt, dass die Fa. Landwind Projekt GmbH & CO. KG, Gevensleben, das Planungsbüro Dr.-Ing. W. Schwerdt Büro für Stadtplanung GbR, Braunschweig, mit der Bauleitplanung beauftragt.
Das Planungsbüro Dr.-Ing. W. Schwerdt Büro für Stadtplanung GbR, Braunschweig, führt zurzeit schon die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Oderwald durch.
Beschlussvorschlag:
Der
Samtgemeinderat wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:
·
Die
Samtgemeinde Oderwald beschließt die Aufstellung der 15. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Oderwald.
·
Gleichzeitig
wird die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und
die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB an dieser Bauleitplanung beschlossen.
·
Die Samtgemeinde Oderwald erklärt ihr Einverständnis,
dass die Fa. Landwind Projekt GmbH & CO. KG, Gevensleben, das Planungsbüro
Dr.-Ing. W. Schwerdt, Büro für Stadtplanung GbR, Braunschweig, mit der
Ausarbeitung der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde
Oderwald beauftragt.
·
Sämtliche
Kosten für das Bauleitplanverfahren „15. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Samtgemeinde Oderwald“ sind von der Fa. Landwind Projekt GmbH & CO. KG,
Gevensleben, zu tragen.
·
Die Einzelheiten zur Durchführung des dazu notwendigen
Verfahrens werden im Rahmen eines noch abzuschließenden „Städtebaulichen
Vertrages“ auf den Vorhabenträger Fa. Landwind Projekt GmbH & CO. KG,
Gevensleben, übertragen.
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
Mittel stehen zur Verfügung:
Gesamtausgaben:
Jährliche Folgekosten:
Jährliche Abschreibungen: